1. Probezeit

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.

Ausnahmen:

  • Auszubildende: 3 - 4 Monate (je nach Ausbildungsberuf)
  • Verträge nach TzBfG: 6 - 8 Wochen (je nach Befristungsdauer)

§ 8 AVR.KW bzw. Sonderregelung zu § 5 Abs. 5

2. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit bis zu 1 Jahr

  • bis zu 1 Jahr = 1 Monat zum Monatsschluss

nach einer Beschäftigungszeit

  • von mehr als 1 Jahr = 6 Wochen
  • von mindestens 5 Jahren = 3 Monate
  • von mindestens 8 Jahren = 4 Monate
  • von mindestens 10 Jahren = 5 Monate
  • von mindestens 12 Jahren = 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Für Mitarbeiter*innen mit einem Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG sowie Auszubildende gelten gesonderte Regelungen.

§ 30 AVR.KW ff., Sonderregelung zu § 5 Abs. 5