Beschäftigungsbedingungen
Klare Regelungen für eine sichere Beschäftigung
Erfahren Sie mehr über die Rahmenbedingungen Ihrer Beschäftigung, einschließlich Probezeit und Kündigungsfristen.
1. Probezeit
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.
Ausnahmen:
- Auszubildende: 3 - 4 Monate (je nach Ausbildungsberuf)
- Verträge nach TzBfG: 6 - 8 Wochen (je nach Befristungsdauer)
§ 8 AVR.KW bzw. Sonderregelung zu § 5 Abs. 5
2. Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit bis zu 1 Jahr
- bis zu 1 Jahr = 1 Monat zum Monatsschluss
nach einer Beschäftigungszeit
- von mehr als 1 Jahr = 6 Wochen
- von mindestens 5 Jahren = 3 Monate
- von mindestens 8 Jahren = 4 Monate
- von mindestens 10 Jahren = 5 Monate
- von mindestens 12 Jahren = 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Für Mitarbeiter*innen mit einem Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG sowie Auszubildende gelten gesonderte Regelungen.
§ 30 AVR.KW ff., Sonderregelung zu § 5 Abs. 5