Sonderzahlungen und Prämien
Besondere Anerkennung durch Sonderzahlungen und Prämien
Erfahren Sie mehr über unsere Jahressonderzahlungen und Jubiläumszuwendungen.
1. Jahressonderzahlung
Voraussetzung:
Mitarbeitende müssen am 1. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das bis 31. Dezember des Jahres andauert.
Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezüge der Monate Januar bis Oktober des Jahres, dividiert durch zehn.
Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juli des Folgejahres, sofern es die wirtschaftliche Lage erlaubt, gezahlt.
Anlage 14 AVR.KW
2. Jubiläumszuwendung
- 25 Jahre: 306,78 €
- 40 Jahre: 409,03 €
- 50 Jahre: 511,29 €
§ 25 a AVR.KW