
Testamentspende
Mit dem Erbe Gutes tun
Viele Menschen bedenken nicht nur diejenigen, die ihnen nahestehen, sondern wollen über ihr Leben hinaus Gutes tun.
Was bleibt, wenn wir einmal nicht mehr da sind? Das Dokument, mit dem Sie über Ihr Vermögen bestimmen können, ist das Testament - Ihr letzter Wille.
Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Erbe zu regeln und ein Testament aufzusetzen, ist es eine besondere Geste der Nächstenliebe, auch an Menschen zu denken, die Hilfe benötigen. Es gibt ein gutes Gefühl, zu wissen, dass das, was man im eigenen Leben erreicht hat, Menschen zugutekommt, denen man es gerne überlassen will.
Mit einem Testament zugunsten der Hephata Diakonie können Sie Menschen mit Hilfsbedarf auch in Zukunft Halt, Würde und neue Perspektiven schenken. Diese Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Wir begleiten Sie dabei persönlich, vertraulich und mit großer Wertschätzung.
"Ich wollte, dass mein Leben weiter Gutes bewirkt."
Häufige Fragen zu Nachlassspende und Testament:
Ein Testament ist dann erforderlich, wenn Ihr letzter Wille von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abweicht. Oftmals ist der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht gewollt. Zum Beispiel dann, wenn man keine Kinder hat.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten Hephata in Ihrem Testament zu bedenken. Wenn Sie Ihr Testament verfassen, können Sie Hephata als Alleinerben oder Miterben einsetzen. Wenn Hephata nur einen Teil des Vermögens erhalten soll, ist ein Vermächtnis oft die eleganteste Lösung.
Ja, Sie können eine bestimmte Einrichtung Hephatas oder auch bezogen auf einen bestimmten Zweck testamentarisch verfügen. Möglich ist auch eine Zustiftung in das STiftungsvermögen der Stiftung Hephatas. Wenn Sie Ihr Testament verfassen, sollten Sie allerdings vermerken, dass wir die Zuwendung ausschließlich für einen bestimmten Zweck verwenden dürfen. Kommen Sie bezüglich der Formulierung gerne auf uns zu.
Die Hephata Diakonie ist als gemeinnützige Organisation anerkannt und deshalb von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Das Original des Testaments kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Eröffnung Ihres Testaments zu gegebener Zeit stattfindet und die bedachten Personen im Testament verständigt werden. Die Aufbewahrung Ihres Testaments ist aber auch zu Hause möglich. Jeder, der das Testament nach dem Ableben findet, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben.
In der Regel erfahren wir davon, wenn uns ein Nachlassgericht Ihr eröffnetes Testament übersendet. Sie können jedoch eine Vertrauensperson Ihrer Wahl oder auch das Bestattungsinstitut beauftragen, sodass wir unverzüglich verständigt werden.
Selbstverständlich übernehmen wir die ehrenvolle Aufgabe der Beerdigung und die Grabpflege, wenn wir testamentarisch bedacht sind und Sie dies wünschen. Für die Beerdigung müssen Sie lediglich Vorkehrungen treffen, damit wir zu gegebener Zeit rechtzeitig von Ihrem Ableben erfahren. Es wäre deshalb am besten, wenn Sie ein Bestattungsinstitut und uns über Ihren Wunsch vorab verständigen.
Was viele nicht wissen
Ein rechtsgültiges Testament können Sie selbst ohne die Hilfe eines*r Notar*in errichten. Dazu muss das Testament vollständig, mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben sein und den Ort und das Datum der Errichtung enthalten.
Bestellen Sie Info-Material
Gerne senden wir Ihnen unverbindlich und kostenfrei unser Vorsorge-Set “Nicht(s) vergessen” zu. Es besteht aus einer Broschüre, die Sie zu Themen am Lebensende informiert und einem praktischen Sammelordner für all Ihre persönlichen Unterlagen.
Bestellen können Sie das Set direkt hier online
oder
telefonisch unter 06691 / 181568




