Wir legen großen Wert auf Transparenz und Fairness. Deshalb informieren wir bereits in unseren Stellenanzeigen über die Eingruppierung der Stelle und die damit verbundene Vergütung. So wissen Sie von Anfang an, was Sie erwartet und können sicher sein, dass Ihre Leistung angemessen honoriert wird.

1. Gehalt

Die Zahlung erfolgt immer zum 15. des Monats für den laufenden Monat.

§ 21a AVR.KW

2. Zeitzuschläge

Mitarbeitende erhalten neben dem laufenden Entgelt bei Arbeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Nachtarbeit Zeitzuschläge.

Die Zeitzuschläge werden im 2-Monatsversatz ausgezahlt.

§ 20a AVR.KW

3. Kinderzuschlag

Es wird für jedes Kind ein Zuschlag in Höhe von 130,00 € bei Vollzeitbeschäftigung gezahlt. (für Teilzeitbeschäftigte analog der Arbeitszeit)

Voraussetzung: der tatsächliche Kindergeldbezug muss durch eine Bescheinigung der Familienkasse nachgewiesen werden!

Der Kinderzuschlag erhöht sich:

nach derfür das erste Kindfür jedes weitere Kind
Entgeltgruppe 1 und 25,11 €25,56 €
Entgeltgruppe 35,11 €20,45 €
Entgeltgruppe 45,11 €

15,34 €

§ 19a AVR.KW

4. Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage

Mitarbeitende, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst, der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kindertagesstätten arbeiten, erhalten eine monatliche Zulage:

  • Entgeltgruppe 3 bis 9 = 130,00 €
  • ab Entgeltgruppe 10 = 180,00 €

Zusätzlich erhalten Mitarbeitende in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 40,00 €. (Mitarbeitende in Teilzeit erhalten die Zulage anteilig.)

§ 19 AVR.KW

5. Vertretungszuschlag

Mitarbeitende sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu einer Stunde bereitzuhalten, um auf Abruf die Vertretung für einen anderen Mitarbeitenden übernehmen zu können (Vertretungsbereitschaft).

  • Vertretungszuschlag I 30,00 €
  • Vertretungszuschlag II 45,00 €
  • Vertretungszuschlag III 60,00 €

§ 20 b AVR.KW

6. Krankengeldzuschuss

Anspruch auf Lohnfortzahlung für 42 Kalendertage.

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit:

  • von mehr als einem Jahr: 13 Wochen
  • von mehr als drei Jahren: 26 Wochen

seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, gezahlt.

§ 24 AVR.KW

7. Schichtzulage/Wechselschichtzulage

siehe § 20 AVR.KW